Der Umgang mit Arzneimitteln und Betäubungsmitteln in Deutschland unterliegt strengen Vorschriften, um die Bevölkerung vor gesundheitlichen Schäden zu schützen und den illegalen Drogenhandel zu bekämpfen.
Hier erfährst du, was du beachten solltest, wenn du Arzneimittel auf Reisen mitnimmst.
Die Vorschriften bezüglich des Umgangs mit Arzneimitteln sind im Arzneimittelgesetz (AMG) festgelegt.
Arzneimittel sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die
Du kannst unter Beachtung der Verbotsnormen gemäß § 5, 7 und 8 AMG sowie § 2 Abs. 1 Nr. 3 AntiDopG (siehe auch "Verbotene Arzneimittel im Reiseverkehr") Arzneimittel aus Deutschland mitnehmen. Informationen über etwaige Bestimmungen, denen die Arzneimittel bei der Einreise in das jeweilige Reiseland unterliegen, erhältst du bitte von der entsprechenden diplomatischen Vertretung des Reiselandes.
Wenn du nach Deutschland einreist oder zurückkehrst, kannst du Arzneimittel in einer Menge einführen, die deinem persönlichen Bedarf entspricht. Als persönlicher Bedarf gilt in der Regel eine Menge für bis zu drei Monate pro Arzneimittel, unter Berücksichtigung der Dosierungsempfehlungen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Arzneimittel bereits in Deutschland erworben und wieder mitgebracht werden oder ob sie im Ausland gekauft wurden. Auch ist es unwichtig, ob die Arzneimittel in Deutschland zugelassen oder registriert sind.
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass Produkte, die im Ausland frei verkauft werden, wie zum Beispiel Nahrungsergänzungsmittel, hoch dosierte Vitaminpräparate oder rein pflanzliche Naturheilmittel, insbesondere wenn sie als Mittel zur Behandlung von Krankheiten angepriesen werden, in Deutschland als Arzneimittel betrachtet werden können und somit dem Arzneimittelgesetz unterliegen. Dabei ist es nicht relevant, welche arzneimittelrechtlichen Vorschriften im Land gelten, in dem das Produkt erworben wurde.
Es gibt jedoch bestimmte Arzneimittel, die selbst für den persönlichen Bedarf von Reisenden nicht nach Deutschland eingeführt werden dürfen. Dazu gehören:
gefälschte Arzneimittel, zum Beispiel Nachahmungen von bereits zugelassenen Arzneimitteln, die jedoch nicht vom Originalhersteller stammen, oder besonders gefährliche und häufig im Bereich des Dopings verwendete Substanzen, die in der Anlage zum Anti-Doping-Gesetz aufgeführt sind (zum Beispiel Testosteron, Nandrolon, Clenbuterol) und deren Besitz oder Einfuhr nach Deutschland zu Dopingzwecken im Sport in einer "nicht geringen Menge" bereits verboten ist. Die genaue Festlegung der "nicht geringen Menge" für einzelne Substanzen erfolgt durch die Dopingmittel-Mengen-Verordnung (DmMV).
Darüber hinaus können Produkte, die bestimmte pflanzliche oder tierische Inhaltsstoffe enthalten, auch den Bestimmungen zum Artenschutz unterliegen.
Die Regelungen bezüglich des Umgangs mit Betäubungsmitteln findest du im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und in der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV).
Betäubungsmittel umfassen die in den Anlagen I bis III des BtMG aufgeführten Substanzen und Zubereitungen. Eine inoffizielle Übersicht dieser unter das BtMG fallenden Stoffe, Stoffgruppen und teilweise ausgenommenen Zubereitungen findest du auf der Website des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).
Es gibt spezielle Vorschriften für Arzneimittel, die dem Betäubungsmittelgesetz unterliegen (z.B. Morphin) und daher eine besondere Verschreibung durch den behandelnden Arzt erfordern.
Die vom Arzt verschriebenen Betäubungsmittel für den persönlichen Bedarf dürfen Reisende in angemessener Menge für die Reisedauer aus Deutschland ausführen oder nach Deutschland einführen. Als Nachweis für die Ausnahme von einer Erlaubnispflicht dient die ärztliche Verschreibung.
Bei Reisen innerhalb der Staaten des Schengener Abkommens bis zu 30 Tagen ist es erforderlich, dass Reisende eine Bescheinigung gemäß Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens mitführen, die vom behandelnden Arzt ausgefüllt und von der zuständigen Gesundheitsbehörde beglaubigt wurde. Weitere Details sowie das entsprechende Formular (zum Download als PDF) und die zuständigen deutschen Behörden für die Beglaubigung findest du auf der Website des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte.
Die Regelung bezüglich des Mitführens von Betäubungsmitteln bei der Einreise nach Deutschland gilt auch, wenn Betäubungsmittel mitgeführt werden, die im Herkunftsland, jedoch nicht in Deutschland verschreibungsfähig sind.
Bei Reisen in Länder außerhalb der Vertragsstaaten des Schengener Abkommens sollten Patienten eine mehrsprachige Bescheinigung vom verschreibenden Arzt erhalten, die Informationen zu Einzel- und Tagesdosierungen, Wirkstoffbezeichnungen und Reisedauer enthält und während der Reise mitgeführt wird. Die Form dieser Bescheinigung ist nicht fest vorgeschrieben. Es ist auch wichtig, die jeweiligen Bestimmungen der Transitländer zu beachten, die vorab bei den diplomatischen Vertretungen erfragt werden können. Außerhalb des Schengen-Raums gibt es keine einheitlichen Vorschriften für das Mitführen von Betäubungsmitteln für Reisende.
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