Der innergemeinschaftliche Erwerb von neuen Fahrzeugen führt immer zur Erhebung der Umsatzsteuer im Zielland.
Wenn du als Unternehmer ein Fahrzeug erwirbst, musst du es im regulären Umsatzsteuerverfahren anmelden. Für alle anderen, wie z. B. Privatpersonen, gilt jedoch das Fahrzeug-Einzelbesteuerungsverfahren. Teilnehmen müssen daran:
Der Kauf neuer Fahrzeuge durch Unternehmer und juristische Personen unterliegt stets der regulären Erwerbsbesteuerung. Dies gilt auch, wenn die juristische Person unternehmerisch tätig ist, den Erwerb jedoch für den nichtunternehmerischen Bereich tätigt (vgl. § 1b Abs. 1 i.V.m. § 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG).
Wohnwagen, Packwagen, und andere Anhänger ohne eigenen Motor, die nur von Kraftfahrzeugen gezogen werden können, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die nicht für den Transport von Personen oder Gütern bestimmt sind.
Im Fahrzeug-Einzelbesteuerungsverfahren entsteht die Steuerschuld am Tag des Fahrzeugerwerbs. Der Käufer muss die Umsatzsteuererklärung (Formular 034053) spätestens bis zum 10. Tag nach dem Erwerbsdatum beim zuständigen Finanzamt einreichen und die Steuer selbst berechnen und entrichten. Die Erklärung muss auf einem offiziellen Formular abgegeben und vom Käufer unterschrieben werden.
Es ist wichtig zu beachten, dass für jedes Fahrzeug eine separate Steuererklärung abgegeben werden muss. Die Umsatzsteuererklärung muss die Rechnung des Verkäufers enthalten. Die Bemessungsgrundlage ist der in Rechnung gestellte Betrag einschließlich Nebenkosten wie z. B. Transportkosten. Der allgemeine Steuersatz von 19 Prozent gilt für den innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge.
Wenn der Käufer keine Steuererklärung einreicht oder die Steuer falsch berechnet, kann das Finanzamt unter Umständen die Steuer schätzen.
Das Finanzamt erhält Informationen über den Fahrzeugerwerb von den für die Fahrzeugregistrierung zuständigen Behörden oder anderen EU-Finanzbehörden. Wenn die Umsatzsteuer nicht entrichtet wurde, kann die Zulassungsstelle auf Antrag des Finanzamts den Fahrzeugschein einziehen und das Kennzeichen ungültig machen.
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