Anmeldung bzw. Einführung von Genussmitteln

Dies solltest Du bei der Einfuhr von Zigaretten und Alkohol beachten.

Einfuhr von Zigaretten

Rückkehr aus einem anderen Mitgliedsland der EU

Du kannst grundsätzlich aus jedem EU-Mitgliedsland - mit Ausnahme von Sondergebieten - Waren für deinen persönlichen Gebrauch abgabenfrei und ohne Zollformalitäten nach Deutschland bringen. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass für bestimmte Sondergebiete innerhalb der EU spezielle Regelungen zur Abgabenfreiheit von mitgebrachten Waren gelten. Es kommt gelegentlich vor, dass Waren in so großen Mengen mitgeführt werden, dass ihre rein private Verwendung fragwürdig erscheint.


Für Waren, die verbrauchsteuerpflichtig sind, wie z.B. Genussmittel, wurden Richtmengen festgelegt, bis zu denen angenommen wird, dass sie für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind:



Tabakwaren u. Substitute für Tabakwaren


Zigaretten: 800 Stück


Zigarillos: 400 Stück


Zigarren: 200 Stück


Rauchtabak (Feinschnitt, Wasserpfeifentabak und Pfeifentabak): 1 KG


Erhitzter Tabak: 800 Stück (Rauchportionen)


Substitute für Tabakwaren: 1 Liter, jedoch höchstens 10 Kleinverkaufspackungen



Alkoholische Getränke


Spirituosen: 10 Liter


Alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops): 10 Liter


Zwischenerzeugnisse (z. b. Sherry, Portwein etc.): 20 Liter


Schaumwein: 60 Liter


Bier: 110 Liter


Für Wein aus anderen EU-Mitgliedstaaten gibt es in Deutschland keine festgelegte Richtmenge. Du kannst Wein in beliebiger Menge für den persönlichen Gebrauch einführen, ohne dass dies steuerrechtliche Konsequenzen hat. Die Vorschriften zum Transport von Wein bleiben hiervon unberührt.



Sonstige verbrauchsteuerpflichtige Waren


Kaffee: 10 Kilogramm


Kaffeehaltige Waren: 10 Kilogramm



Die Richtmengen gelten nur, wenn du die Waren persönlich als Privatperson transportierst. Dabei musst du sicherstellen, dass die mitgebrachten Genussmittel aus einem EU-Mitgliedsland stammen, in dem sie bereits versteuert wurden und üblicherweise im Handel erhältlich sind, zum Beispiel in einem Supermarkt.


Außerdem müssen die Waren für deinen persönlichen Gebrauch bestimmt sein. Wenn du mehr als die angegebenen Mengen transportierst, wird vermutet, dass du die Waren gewerblich nutzen möchtest. Diese Vermutung kannst du entkräften, indem du nachweist, dass du die mitgebrachten Waren für private Zwecke verwenden möchtest.



Besondere Regelungen für Tabakwaren und Ersatzprodukte


Unabhängig von den Richtmengen für den persönlichen Gebrauch wird der Erwerb oder Besitz von Tabakwaren oder Ersatzprodukten, die aus einem Drittland oder einem Drittgebiet stammen und ohne die erforderlichen Steuerzeichen oder Gesundheitswarnungen in das Zollgebiet der EU gelangt sind, als Steuerumgehung betrachtet und entsprechend geahndet. Dies gilt auch dann, wenn diese Produkte in einem anderen EU-Land erworben wurden. Die Feststellung, ob Tabakwaren oder Ersatzprodukte unrechtmäßig in das Zollgebiet der EU gelangt sind, erfolgt anhand verschiedener Kriterien wie das Fehlen von Steuerzeichen oder Gesundheitswarnungen sowie ungewöhnliche Erwerbsumstände wie auffallend niedrige Preise im Vergleich zum regulären Handel.

 


Hinweis:


Wenn du in einem anderen EU-Land Tabakwaren (besonders Zigaretten) mit deutschen Steuerzeichen siehst, deutet das stark darauf hin, dass es sich um illegal gehandelte Ware handelt.

Anders als bei Ersatzprodukten für Tabakwaren ist es nicht erlaubt, Zigaretten und andere Tabakprodukte zu kommerziellen Zwecken aus einem EU-Land nach Deutschland zu bringen. Tabakwaren und Ersatzprodukte ohne deutsche Steuerzeichen sind in Deutschland nicht zugelassen und dürfen nicht gehandelt werden. Die deutschen Zollbehörden werden diese Waren daher konfiszieren und vernichten. Du musst trotzdem die Tabaksteuer entrichten.


Es ist eine Ordnungswidrigkeit, absichtlich oder fahrlässig Zigaretten in Verpackungen ohne gültiges Steuerzeichen im deutschen Steuergebiet zu erwerben, sofern nicht mehr als 1.000 Zigaretten betroffen sind. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldstrafe geahndet werden.



Reise innerhalb der EU durch Nicht-EU-Länder (z.B. Schweiz)


Wenn du innerhalb der EU durch ein Nicht-EU-Land (z.B. die Schweiz) reist, beachte bitte, dass dort möglicherweise niedrigere Freimengen oder abweichende nationale Regelungen gelten können. Bei der Einreise nach Deutschland kannst du Genussmittel gemäß der oben genannten Richtmengen steuerfrei einführen, wenn du nachweisen kannst, dass sie aus dem freien Verkehr der EU stammen. Dieser Nachweis kann beispielsweise durch die Vorlage von Rechnungen oder Kassenbelegen erleichtert werden.



 

Mit unserer Hilfe schaffst Du den Zoll Eignungstest

Beginne jetzt Deine Zoll-Karriere mit unserer Unterstützung! Wir helfen Dir dabei, den Zoll Einstellungstest zu meistern.


Weitere Infos

Einfuhr von Feuerwerk

Das solltest Du bei der Einfuhr innerhalb der EU wissen!

weitere Infos

Einfuhr Kulturgüter

Verzollung von Kulturgütern bei Reisen in der EU. Infos hier.

weitere Infos

Waffen & Munition

Informiere Dich hier über das o. g. Thema.

weitere Infos