Das deutsche Waffengesetz (WaffG) regelt den Umgang mit Schusswaffen, gleichgestellten Gegenständen, bestimmten tragbaren Gegenständen und Munition (Anlage 1 Abschnitt 1 WaffG). Diese Vorschriften gelten auch für das Verbringen oder die Mitnahme von Waffen und Munition zwischen EU-Mitgliedstaaten.
Innerhalb der EU versteht man unter "Verbringen" den Transport einer Waffe oder Munition über die Grenze mit dem Ziel des dortigen Verbleibs oder eines Eigentümerwechsels (z.B. durch Verkauf).
Beachte:
Das Verbringen von Waffen und Munition in oder aus einem anderen EU-Land erfordert im Allgemeinen eine Erlaubnis.
Unter "Mitnahme" versteht man das vorübergehende Mitführen von Waffen oder Munition über die Grenze ohne Aufgabe des Besitzes, beispielsweise für sportliche Wettkämpfe.
Beachte:
Für die Mitnahme von Waffen oder Munition nach oder durch Deutschland oder in einen anderen EU-Mitgliedstaat ist in der Regel ein Erlaubnisschein erforderlich.
Es gibt jedoch Ausnahmen:
Für die oben genannten Spezialfälle musst du nicht immer die Schusswaffen, die ausdrücklich in § 32 des Waffengesetzes aufgeführt sind, und die entsprechende Munition gemeinsam mitnehmen. Die Mitnahme kann getrennt erfolgen.
Die Genehmigung muss von der deutschen Verwaltungsbehörde für Waffenrecht bereits vor dem Verbringen oder der Mitnahme nach oder durch Deutschland erteilt werden. Bitte erkundige dich rechtzeitig, ob das geplante Verbringen oder die Mitnahme von Waffen und Munition erlaubt ist.
Obwohl innerhalb der EU die gleichen zollrechtlichen Regelungen gelten, variieren die waffenrechtlichen Bestimmungen. Wenn du beabsichtigst, Waffen oder Munition aus Deutschland in ein anderes EU-Land zu bringen oder mitzunehmen, ist es ratsam, dich bei den örtlichen Fachbehörden über die aktuellen Vorschriften zu informieren.
Hinweis:
Island, Norwegen, die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein gelten aufgrund von Assoziierungsabkommen mit der EU als gleichgestellt mit anderen EU-Mitgliedstaaten.
Bitte beachte auch, dass Waffen, die in anderen Ländern frei erhältlich sind, möglicherweise nur unter bestimmten Bedingungen oder überhaupt nicht in die Bundesrepublik Deutschland verbracht oder mitgenommen werden dürfen. Das illegale Verbringen oder die Mitnahme von Waffen und Munition in die Bundesrepublik kann mit Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen sogar von bis zu zehn Jahren geahndet werden.
Bestimmte Waffen und Munition können von volljährigen Personen erlaubnisfrei nach oder durch Deutschland mitgenommen oder verbracht werden.
Während die Erteilung waffenrechtlicher Genehmigungen und Erlaubnisse in den Zuständigkeitsbereich der örtlichen Ordnungsämter, der Kreisverwaltungsbehörden oder der Kreispolizeibehörden fällt, überwacht die Zollverwaltung gemäß § 33 des Waffengesetzes den Warenverkehr an den Außengrenzen der Europäischen Union und im Inland durch mobile Kontrollen. Die Missachtung der waffenrechtlichen Bestimmungen führt grundsätzlich zur Einleitung eines Strafverfahrens und zur Beschlagnahme der eingeführten Gegenstände, Waffen oder Munition.
Bei Fragen zum Verbringen oder Mitnehmen von Waffen und Munition steht dir auch die für Waffenrecht zuständige Verwaltungsbehörde (z.B. das Ordnungsamt der Stadt bzw. der Gemeinde, das Landratsamt) zur Verfügung.
Für Personen ohne Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist die zuständige Behörde für die Erteilung von Verbringungs- und Mitnahmeerlaubnissen:
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