Kulturgüter

Anmeldung bzw. Einführung von Kulturgütern

Dies solltest Du bei der Einfuhr beachten.

Kulturgüter

Anmeldung bzw. Einfuhr von Kulturgütern

Was musst du bei Reisen innerhalb der EU beachten?



Bei Reisen innerhalb der Europäischen Union solltest du die Bestimmungen des Kulturgutschutzgesetzes (KGSG) im Blick haben und die entsprechenden Genehmigungen bzw. Nachweise mitführen.


Schutz des nationalen Kulturguts


Nationales Kulturgut gemäß § 6 KGSG, dessen dauerhafte Ausfuhr aus Deutschland einen erheblichen Verlust für den nationalen Kulturbesitz darstellen würde, wird speziell geschützt.


Geschütztes Kulturgut gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 KGSG umfasst Objekte, die in einem Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes aufgeführt sind, wie beispielsweise Kunstwerke, Gemälde, Skulpturen, Bibliotheksbestände, Handschriften, Archive, Bild-, Film- und Tonmaterial. Diese Verzeichnisse werden von den Kulturgutschutzbehörden der Länder erstellt und online veröffentlicht.


Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2-4 KGSG gilt auch Kulturgut als geschütztes nationales Kulturgut, das nicht in einem Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes aufgeführt ist, aber sich in öffentlichem Eigentum befindet und in den Beständen einer öffentlich-rechtlichen Institution für Kulturgutbewahrung liegt, die hauptsächlich durch staatliche Mittel finanziert wird, oder Teil einer Kunstsammlung des Bundes oder eines Bundeslandes ist. Bei Reisen innerhalb der Europäischen Union überwachen die Kontrolleinheiten Verkehrswege die Einhaltung der kulturgutschutzrechtlichen Vorschriften. Eine zollamtliche Abfertigung ist nicht vorgesehen.



Hinweis


Die Ausfuhr von nationalem Kulturgut gemäß § 6 KGSG erfordert eine Genehmigung. Die Kulturgutschutzbehörde des jeweiligen Bundeslandes, in dessen Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes das Kulturgut gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 KGSG aufgeführt ist oder das sich gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 KGSG zum Zeitpunkt der Antragstellung befindet, erteilt Genehmigungen für die vorübergehende Ausfuhr von nationalem Kulturgut. Genehmigungen für die dauerhafte Ausfuhr von nationalem Kulturgut werden von der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien erteilt.

Die Ausfuhr von Kulturgut gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 2 KGSG in andere EU-Mitgliedstaaten erfordert eine Genehmigung, sofern es den festgelegten Alters- und Wertgrenzen entspricht. Weitere Auskünfte sowie die erforderlichen Genehmigungen erteilen die Kulturgutschutzbehörden der Bundesländer.



Weitere Regelungen zum Schutz von Kulturgut


  • Neben dem Kulturgutschutzgesetz gibt es weitere Vorschriften, die relevant sein können, wie:
  • Verordnung (EG) Nr. 116/2009 vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern
  • Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 vom 7. Juli 2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak
  • Verordnung (EU) Nr. 36/2012 vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien
  • Verordnung (EU) 2019/880 vom 17. April 2019 über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern
  • das UNESCO-Übereinkommen vom 14. November 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut


Weitere Details dazu findest du auf der gemeinsamen Internetseite der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien und der Kulturgutschutzbehörden der Länder.

 





Wir coachen Dich für den Zoll Einstellungstest

Beginne jetzt mit uns Deine Karriere beim Zoll! Wir helfen Dir, das Zoll Eignungsverfahren zu meistern.


Weitere Infos

Einfuhr von Feuerwerk

Das solltest Du bei der Einfuhr innerhalb der EU wissen!

weitere Infos

Bargeld Einfuhr innerhalb der EU

Verzollung von Bargeld bei Reisen innerhalb der EU. Informiere Dich hier.

weitere Infos

Jugendgefährdende & verfassungswidrige Medien

Informiere Dich hier über das sensible Thema.

weitere Infos
Share by: