Um die öffentliche Ordnung und Sittlichkeit zu schützen, ist es wichtig, die Verbreitung von Inhalten oder Medien, die für Jugendliche schädlich sein können oder verfassungswidrige Inhalte haben, im Zusammenhang mit Deutschland zu überwachen. Dazu gehören vor allem Inhalte oder Medien mit unsittlichem, brutalem oder gewalttätigem Inhalt, der zu Verbrechen oder Rassenhass anstacheln kann.
Eine Liste von Medien, die entsprechend dem Jugendschutzgesetz eingestuft sind, wird von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien geführt. Diese Medien werden auch als indizierte Medien bezeichnet. Die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes gelten jedoch auch für Medien, die (noch) nicht in der Liste enthalten sind, aber einen ähnlichen Inhalt wie ein indiziertes Medium haben oder einen Inhalt besitzen, der besonders schädlich für Jugendliche ist. Dazu gehören Medien, die:
Die Beschränkungen ergeben sich aus dem Strafgesetzbuch (StGB) und dem Jugendschutzgesetz (JuSchG). Die einschränkenden Regelungen zur Verbreitung jugendgefährdender Inhalte oder Medien sind in den §§ 130, 131 und 184 ff. des StGB sowie im § 15 JuSchG festgelegt. Danach ist es verboten, Inhalte oder Medien, die für Jugendliche schädlich sein können, zum Zweck der Verbreitung oder Weitergabe an Personen unter 18 Jahren zu transportieren. Der Besitz von Medien, die sexuellen Missbrauch von Kindern oder Jugendlichen zeigen, ist bereits verboten.
Wenn bei Kontrollen Hinweise darauf gefunden werden, dass gegen die Verbote der §§ 130, 131 und 184 ff. StGB sowie § 15 JuSchG verstoßen wird, werden die Waren beschlagnahmt und der zuständigen Staatsanwaltschaft übergeben, um ein Strafverfahren einzuleiten.
Schriften verstoßen gegen geltendes Recht, wenn ihr Inhalt geschützte Rechtsgüter verletzt. Zum Beispiel ist es untersagt, Filme nach Deutschland zu importieren, die als Propagandamittel mit aggressiver Tendenz gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung wirken.
Im Wesentlichen bestehen folgende staatsschutzrechtliche Ein- und Ausfuhrbeschränkungen:
Das Einführen von Propagandamitteln verbotener Parteien und Vereinigungen oder Material von Regierungen, die von solchen Parteien oder Vereinigungen vertreten werden, oder Propagandamaterial von ehemaligen Organisationen der NS-Zeit zum Zwecke der Verbreitung nach oder aus Deutschland ist nicht gestattet (§ 86 Strafgesetzbuch - StGB). Dies gilt nicht für Propagandamittel, die beispielsweise der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Kunst, der Wissenschaft oder der Forschung dienen.
Symbole (wie Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke usw.), die verbotene Organisationen repräsentieren gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 StGB, dürfen nicht eingeführt oder ausgeführt werden, wenn sie beabsichtigt sind, verbreitet oder öffentlich genutzt zu werden. Es gibt jedoch Ausnahmen für Gegenstände, die zu Bildungszwecken, künstlerischen Darstellungen, wissenschaftlichen Studien oder Forschungszwecken verwendet werden (§ 86a StGB).
Zu den geschützten Gruppen gehören verschiedene Teile der Bevölkerung, insbesondere nationale, rassische, religiöse oder durch ihre kulturelle Identität bestimmte Gruppen. Gemäß § 130 StGB ist das Aufstacheln zum Hass gegen diese Gruppen, das Beschimpfen, böswillige Verächtlichmachung oder Verleumdung dieser Gruppen untersagt. Dies gilt auch für die Billigung, Leugnung oder Verharmlosung von Völkermorden und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die während der Herrschaft des Nationalsozialismus begangen wurden. Es ist unter anderem untersagt, entsprechende Inhalte zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen oder Minderjährigen zur Verfügung zu stellen.
Inhalte, die grausame oder unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen darstellen, verherrlichen oder verharmlosen, sind gemäß § 131 StGB strafbar. Solche Inhalte dürfen weder eingeführt noch ausgeführt werden, wenn sie verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht oder Minderjährigen zugänglich gemacht werden sollen.
Des Weiteren ist es verboten, Schriften nach Deutschland zu bringen, die zu Angriffskriegen ermutigen, den Bundespräsidenten, den Staat und seine Symbole oder Verfassungsorgane verunglimpfen, zu Straftaten anleiten oder den öffentlichen Frieden stören. Auch das Einführen von Störpropaganda gegen die Bundeswehr ist nicht erlaubt.
Bei Kontrollen werden Waren, die gegen die oben genannten Bestimmungen des Strafgesetzbuches verstoßen, beschlagnahmt und an die zuständige Staatsanwaltschaft zur Einleitung eines Strafverfahrens weitergeleitet.
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