Wenn du von einem EU-Land nach Deutschland einreist oder von Deutschland in ein EU-Land ausreist, musst du Bargeld und ähnliche Zahlungsmittel im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr den Zollkontrolleinheiten mündlich anzeigen, wenn sie dich danach fragen.
Zahlungsmittel, die angezeigt werden müssen.
Zu den zahlungspflichtigen Bargeldern und gleichwertigen Zahlungsmitteln gehören:
Als gleichwertige Zahlungsmittel gelten:
Schmuck und andere Waren aus Edelmetallen oder Edelsteinen gelten nicht als gleichwertige Zahlungsmittel und müssen daher bei der Einreise nach Deutschland aus einem EU-Land und bei der Ausreise aus Deutschland in ein EU-Land nicht angezeigt werden.
Ausländische Währungen müssen zum Tageskurs am Ein- oder Ausreisetag in Euro umgerechnet werden.
Bei der Berechnung des Wertes von Sammler- und Anlagemünzen (zum Beispiel "Maple Leaf", "Eagle", "Wiener Philharmoniker") wird nicht der auf der Münze angegebene Nennwert, sondern der tatsächliche Wert zugrunde gelegt.
Berechnungsbeispiel anhand der Silbermünze "Wiener Philharmoniker"
Der auf der Münze angegebene Nennwert beträgt 1,50 Euro. Der tatsächliche Wert ist der Preis, der am Ein- oder Ausreisetag beim Kauf einer solchen Münze gezahlt werden muss (zum Beispiel bei einer Bank oder im Münzfachhandel).
Wenn du mit Bargeld und ähnlichen Zahlungsmitteln über die deutschen Grenzen hinweg in andere EU-Mitgliedstaaten reist, wird dies hauptsächlich von den Zollkontrolleinheiten an den Grenzen und im Inland überwacht. Neben den Zollbeamten sind auch Bundespolizisten befugt, diese Kontrollen durchzuführen.
Wenn Zollbeamte dich während einer Kontrolle auffordern, Bargeld oder ähnliche Zahlungsmittel anzuzeigen, musst du den Betrag und die Art des Bargelds oder der Zahlungsmittel mündlich angeben. Du musst auch ihre Herkunft, den wirtschaftlichen Berechtigten und den Verwendungszweck angeben, auch wenn der Wert die Grenze von 10.000 Euro nicht überschreitet.
Wenn du nach Aufforderung Bargeld oder ähnliche Zahlungsmittel pflichtwidrig nicht oder nicht vollständig anzeigst, handelst du ordnungswidrig. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu einer Million Euro geahndet werden.
Personen ohne festen Wohnsitz oder Aufenthaltsort in Deutschland müssen zusätzlich eine bestimmte Geldsumme als Sicherheit für das Bußgeldverfahren hinterlegen.
Diese Geldsumme ist keine Geldbuße, sondern soll sicherstellen, dass das Bußgeldverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wird. Sie wird bei der zuständigen Zollstelle hinterlegt und ergibt sich aus der zu erwartenden Geldbuße und den Verfahrenskosten.
Nach Abschluss des Bußgeldverfahrens wird die Sicherheit mit der endgültig festgesetzten Geldbuße verrechnet. Wenn die hinterlegte Geldsumme höher ist als die Geldbuße, wird der überschüssige Betrag zurückerstattet.
Die deutsche Zollverwaltung bietet Informationen über die Bestimmungen für Bargeld und ähnliche Zahlungsmittel bei der Ein- oder Ausreise aus Deutschland. Informationen zu Ein- und Ausreisebestimmungen anderer Länder erhältst du beispielsweise bei der entsprechenden diplomatischen Vertretung des jeweiligen Reiselandes oder online über die länderspezifischen Reisehinweise des Auswärtigen Amtes.
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Verzollung von Produkten bei Reisen innerhalb der EU. Informiere Dich hier über die Bestimmungen.
Das musst Du bei der Wareneinfuhr von Arzneimitteln und Betäubungsmitteln (BtM) innerhalb der EU beachten.
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